Stifter werden
Stiften und Spenden
Das Prinzip einer gemeinnützigen Stiftung ist einfach: Ein Stifter bringt Vermögen (Geld, Wertpapiere, Immobilien) unwiderruflich – "auf ewig" – in eine Stiftung ein. Die Stiftung legt das ihr übertragene Vermögen möglichst sicher und gewinnbringend an. Die erwirtschafteten Überschüsse werden für den gemeinnützigen Stiftungszweck ausgegeben.
Zustiftung
Die Alternative zur eigenen Stiftung
Mit einer Zustiftung können Sie das Stiftungskapital der Bürgerstiftung Coesfeld oder einer der unter ihrem Dach geführten Stiftungen erhöhen. Dies führt auf Dauer zu größeren Erträgen für deren gemeinnützige Arbeit.
Eine Zustiftung geht ganz einfach per Überweisung auf das Konto der Bürgerstiftung Coesfeld mit dem Verwendungshinweis "Zustiftung an die Bürgerstiftung Coesfeld (bzw. einen bestimmten Stiftungsfonds)".
Gründen Sie Ihre eigene Stiftung!
Werden Sie Teil der Bürgerstiftung Coesfeld.
Unter dem Dach der Bürgerstiftung können Sie auch Ihre eigene Stiftung in Form eines Stiftungsfonds oder einer treuhänderischen Stiftung errichten. Verbinden Sie sie mit ihrem Namen oder dem Namen eines ihnen nahe stehenden Menschen. Zu welchem gemeinnützigen Zweck die Erträge verwendet werden dürfen, bestimmen Sie. Zum Beispiel zur Unterstützung einer Kultur-, Sozial- oder Bildungseinrichtung oder von konkreten Hilfs- oder Umweltschutzprojekten. Über Generationen hinweg fördern Sie so ein Anliegen, das Ihnen vielleicht schon immer besonders am Herzen lag.
Wir zeigen Ihnen gern die Möglichkeiten dazu auf und sind Ihr Dienstleister bei der Verwaltung Ihres Stiftungskapitals. Der Stiftungsbetrag sollte mindestens 50.000 Euro umfassen.
Sprechen Sie über ihre Überlegungen mit unserem Vorstandsmitglied Edwin Kraft. Sie erreichen ihn telefonisch unter 02541-9322187 oder per Email unter
Nachlass stiften
Zu Lebzeiten oder mit letztwilliger Verfügung
Sowohl eine Zustiftung als auch die Errichtung einer Stiftung können zu Ihren Lebzeiten oder von Todes wegen erfolgen.
Bei der Übertragung von Vermögenswerten fallen keine Erbschaft- oder Schenkungssteuern an. Das übertragene Vermögen bleibt ungeschmälert erhalten.