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Stiften Sie Gutes für Coesfeld

Hier finden Sie Antworten auf Fragen, die uns häufiger gestellt werden. Natürlich stehen wir Ihnen auch persönlich zur Verfügung, wenn Sie sich rund um das Thema Stiften und Spenden im Zusammenhang mit der Bürgerstiftung Coesfeld informieren wollen.

FAQ Stiftungsgründung

Welche gemeinnützigen Zwecke können Sie mit einer Stiftung verfolgen?
Als Stifter entscheiden Sie, welche Projekte Sie unterstützen möchten! Wie die Bürgerstiftung Coesfeld selbst, kann Ihre Stiftung folgende gemeinnützige Zwecke fördern: Bildung und Erziehung Jugend- und Altenhilfe Kultur, Kunst und Denkmalpflege Umwelt- und Naturschutz und Landschaftspflege traditionelles Brauchtum Heimatpflege öffentliche Gesundheitspflege demokratisches Staatswesen Sport Völkerverständigung Wissenschaft und Forschung Wohlfahrtswesen
Ab welchem Betrag können Sie eine Stiftung bei der Bürgerstiftung Coesfeld errichten?
Für die Stiftungserrichtung ist grundsätzlich ein Betrag von 50.000 Euro erforderlich. Bei einer Treuhandstiftung sollte der Stiftungsbetrag mindestens 250.000 Euro umfassen.
Können auch mehrere Personen gemeinsam eine Stiftung errichten?
Stiftungen können zum Beispiel auch von Eheleuten, Geschwistern oder einer Erbengemeinschaft errichtet werden.
Was ist eine rechtsfähige Stiftung?
Stiftungen können in verschiedenen Rechtsformen geführt werden. Dabei ist die sog. "rechtsfähige (selbständige) Stiftung" das Leitbild aller Stiftungen. Die rechtsfähige Stiftung ist als juristische Person eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten. Sie wird mit der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde (Bezirksregierung) errichtet und unterliegt damit der staatlichen Rechtsaufsicht. Die Bürgerstiftung Coesfeld ist eine solche "rechtsfähige Stiftung". Als rechtsfähige Stiftung kann die Bürgerstiftung unter ihrem Dach auch Stiftungen verwalten.
Was ist ein Stiftungsfonds?
Der Stiftungsfonds ist der Regelfall für die Errichtung einer Stiftung unter dem Dach der Bürgerstiftung Coesfeld. Es handelt sich dabei um eine "zweckgebundene Zustiftung" an die Bürgerstiftung Coesfeld. Das Vermögen des Stiftungsfonds verschmilzt also mit dem Vermögen der Bürgerstiftung, es erfolgt aber eine eigene buchhalterische Abrechnung. Entscheidend ist, dass die mit dem Vermögen des Stiftungsfonds erwirtschafteten Erträge nicht für alle gemeinnützigen Zwecke der Bürgerstiftung, sondern nur für die "eigenen" Zwecke ausgegeben werden können. Ein Stiftungsfonds ist einfach zu errichten – es genügt eine "Stiftungsfondsvereinbarung" mit Regelungen insbesondere zum Stiftungszweck und zur Verwendung der Erträge.
Was ist eine treuhänderische Stiftung?
Bei einer treuhänderischen oder rechtlich unselbständigen Stiftung übernimmt die Bürgerstiftung Coesfeld die Treuhänderschaft. Im Rechtsverkehr kann die Treuhandstiftung nicht eigenständig auftreten; ihr gesetzlicher Vertreter ist die Bürgerstiftung Coesfeld als Treuhänderin. Das Stiftungskapital ist buchhalterisch von dem Stiftungskapital der Bürgerstiftung getrennt. Zur Errichtung einer treuhänderischen Stiftung sind eine Stiftungssatzung und ein Treuhandvertrag erforderlich.
Welche Stiftungsformen können von der Bürgerstiftung Coesfeld verwaltet werden?
Bei der Bürgerstiftung Coesfeld können Stiftungen in zwei Formen errichtet werden: als "Stiftungsfonds" oder als "treuhänderische (unselbständige) Stiftung".
Welche Aufgaben übernimmt die Bürgerstiftung Coesfeld?
Die Bürgerstiftung Coesfeld übernimmt für Sie alle Aufgaben, die mit der Stiftungserrichtung und der Verwaltung der Stiftung auf Dauer verbunden sind.
Welche Kosten sind mit der Errichtung einer Stiftung und der laufenden Verwaltung verbunden?
Die Stifterberatung und die Stiftungserrichtung sind für Sie kostenfrei. An den Verwaltungskosten der Bürgerstiftung Coesfeld beteiligt sich „Ihre“ Stiftung mit einem jährlichen Pauschalbetrag. Die Mittel werden insbesondere auch für die externen Kosten des Rechnungswesens und der Jahresabschlussprüfung verwendet.

FAQ Steuerliche Vorteile einer Stiftung

Steuerliche Vorteile für Stifter/innen

Wer einer steuerbegünstigten Stiftung einen Betrag zuwendet, kann diese Zuwendung im Rahmen bestimmter Höchstbeträge steuermindernd geltend machen.

Allgemeiner Höchstbetrag für jede Zuwendung an eine gemeinnützige Stiftung:
Zuwendungen können bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgabenabzugsbetrag geltend gemacht werden.

Höchstbetrag für Zuwendungen in das Stiftungskapital:
Zusätzlich können Zuwendungen in das Stiftungskapital bis zu 1 Million Euro als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Dieser Betrag kann bei der Einkommen- und Gewerbesteuer (jedoch nicht bei der Körperschaftsteuer) entweder komplett im Jahr der Zuwendung oder flexibel innerhalb von zehn Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Bei Ehepaaren kann jeder Ehepartner den Höchstbetrag nutzen.

Erben als Stifter/innen
Zuwendungen in das Stiftungskapital von gemeinnützigen Stiftungen können noch innerhalb einer Frist von zwei Jahren erfolgen, nachdem die Vermögensgegenstände geerbt oder geschenkt wurden. Die bereits entstandene Erbschaftsteuer erlischt grundsätzlich mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Bereits erlassene Steuerbescheide werden aufgehoben.
Steuerliche Vorteile für die Stiftung

Übertragung von Vermögenswerten auf die Stiftung:

Bei der Übertragung von Vermögenswerten fallen keine Erbschaft-, Schenkung- oder Gewerbesteuern an. Das übertragene Vermögen bleibt ungeschmälert erhalten.

Erträge:

Steuerbegünstigte Stiftungen sind grundsätzlich von Steuern auf Kapitalerträge und von der Körperschaftsteuer befreit.